| Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma FLM GmbH |
1. Allgemeines / Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausliefern. 1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB. 2. Angebot / Angebotsunterlagen 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 2.3 An sämtlichen Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen etc. behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Mehrkosten für Eil- und Expressbeförderung gehen zu Lasten des Bestellers. 3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges. 3.4 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen 4. Lieferzeit 4.1 Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. 4.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.) nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, erbringen werden können, dürfen wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt. 4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.4 Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 5. Gefahrübergang, Verpackung 5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. 5.2 Teillieferungen sind zulässig. 5.3 Der Besteller übernimmt die Entsorgung aller Verpackungen auf eigene Kosten. Wir sind zur Rücknahme nicht verpflichtet. 5.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller. 6.2 Der Besteller wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. 6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen. 6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben. 6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch eine Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt gem. Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturaendbetrages einschl. Mehrwertsteuer der Vorbehaltsware. 6.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unserer Ansprüche um mehr als 10%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 7. Mängelhaftung 7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäße Montage durch den Besteller, sofern keine mangelhafte Montageanleitung ursächlich ist, auf unsachgemäße Behandlung, auf bestimmungswidrige Verwendung oder natürliche Abnutzung beruhen. ändert der repariert der Besteller von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit unsere Haftung, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist. 7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.8 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 7.10 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Anlieferung der mangelhaften Sache. 8. Gesamthaftung 8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. 8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9. Gerichtsstand / Erfüllungsort 9.1 Gerichtsstand ist Emmendingen; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen. 9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |
