AGB's

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1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für
alle gegenwärtigen und zukünftig von uns abgegebenen
Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausliefern.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.
2. Angebot / Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt
mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt,
insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere
Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und
-ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten,
Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns
Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht
wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und
die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.3 An sämtlichen Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen
etc. behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte
vor.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich
Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu kommt die
gesetzliche Umsatzsteuer. Mehrkosten für Eil- und
Expressbeförderung gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.
3.4 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen
ausschließlich mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen
4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn
der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die
Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
4.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus
Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben
(Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.) nicht
einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber
informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen,
dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist,
spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, erbringen
werden können, dürfen wir und der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe
nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch
bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei
Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum
Rücktritt berechtigt.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
5. Gefahrübergang, Verpackung
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über,
sobald die Ware zum Transport gegeben oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
5.2 Teillieferungen sind zulässig.
5.3 Der Besteller übernimmt die Entsorgung aller
Verpackungen auf eigene Kosten. Wir sind zur Rücknahme nicht
verpflichtet.
5.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die
insoweit anfallenden Kosten trägt der
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis
zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus
der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
6.2 Der Besteller wird die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf
Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu
übermitteln. Der Besteller tritt uns im voraus die Ansprüche
gegen die Versicherung ab.
6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der
Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren
aufgewendet werden müssen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er
nicht im Verzug ist. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller
die Abtretung offenlegen und uns für die Einziehung der
Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
übergeben.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten
des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers
- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu
entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch eine
Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschl. Mehrwertsteuer)
zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen
als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das
Miteigentum im Verhältnis des Wertes von uns gelieferten
Ware (Fakturaendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zum Wert der
neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache
hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird
die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache
weiterveräußert, so gilt gem. Ziff. 6.4 vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturaendbetrages einschl.
Mehrwertsteuer der Vorbehaltsware.
6.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unserer Ansprüche um
mehr als 10%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden
Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Mängelhaftung
7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von
uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir
an den ausgewechselten Teilen das Eigentum. Ein Mangel liegt
nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäße Montage
durch den Besteller, sofern keine mangelhafte
Montageanleitung ursächlich ist, auf unsachgemäße
Behandlung, auf bestimmungswidrige Verwendung oder
natürliche Abnutzung beruhen. ändert der repariert der
Besteller von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen
oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit
unsere Haftung, es sei denn, der Besteller kann nachweisen,
dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht
ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
7.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch
im Rahmen von Ziffer 3 auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7.8 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.10 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5
Jahre, gerechnet ab Anlieferung der mangelhaften Sache.
8. Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in
Ziffer 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem.
§ 823 BGB.
8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand / Erfüllungsort
9.1 Gerichtsstand ist Emmendingen; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
FLM GmbH
Schützenstraße 18
Telefon: +49 (0)7641 - 57 17 22
info@flm-gmbh.de
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